Satzung

Historische Gesellschaft Coburg e.V.

(Gruppe des Frankenbundes e.V.)

Fassung vom 25. Januar 1978

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(l) Der Verein ist aus der „Gesellschaft für Coburger Heimatkunde und Landesgeschichte e.V.", diese wiederum aus dem „Coburger Heimatverein e.V.", gegründet am 6.11. 1920, hervorgegangen und führt seit dem 27.2.1971 den Namen „Historische Gesellschaft Coburg e.V.".

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Coburg.

(3) Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Geschichte des Coburger Raumes, insbesondere des ehemaligen Herzogtums Sachsen-Coburg, mit seinen politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Eigenarten sowie seinen Verflechtungen mit dem fränkischen Nachbarraum, mit der deutschen und europäischen Geschichte zu erforschen. Die Ergebnisse dieser Arbeit wurden und werden durch Veröffentlichungen, die im Namen der Historischen Gesellschaft e.V. erfolgen und vom Vorstand genehmigt sein müssen, durch Mitherausgabe des Jahrbuchs der Coburger Landesstiftung, durch die Unterstützung anderweitiger Publikationen auf dem Gebiete der Coburger Landesgeschichte, durch Vorträge, Exkursionen und sonstige Veranstaltungen allen Bevölkerungskreisen zugänglich gemacht.

(2) Mit dieser Tätigkeit will die Gesellschaft die Anteilnahme der Bevölkerung an den im Coburger Raum vorhandenen Schätzen (Sammlungen, Büchereien, Archive, Bau-, Kunst- und Naturdenkmalen) wecken, erhalten und verbreiten. Die Historische Gesellschaft zählt es daher zu ihren Aufgaben, neben den „Förderern der Coburger Landesstiftung e.V." die Coburger Landesstiftung bei Verfolgung ihrer Zwecke gemäß dem „Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung vom 9. August 1919" zu unterstützen. Die Gesellschaft dient somit der Förderung der Volksbildung.

(3) Das Vermögen der Gesellschaft, ihre Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Auslagen, etwa bei Reisen, die der Förderung der Bestrebungen der Gesellschaft dienen und vom Vorstand beschlossen sein müssen, sind auf Antrag angemessen zu erstatten.

(5) Die Gesellschaft genießt alle Vorteile einer gemeinnützigen Vereinigung im Sinne von S 52 der Abgabenordnung 1977.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern,

b) Wahlmitgliedern (Korrespondierenden Mitgliedern),

c) Ehrenmitgliedern (hierzu zählen auch Ehrenvorsitzende).

(2) Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche oder juristische Personen sein. Über die schriftlichen Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Um die allgemeine, aber besonders um die fränkische und thüringische Geschichtsforschung verdiente bzw. sie unterstützende oder fördernde Personen können zu Wahlmitgliedern ernannt werden (Korrespondierende Mitglieder). Die Ernennungen erfolgen durch Beschluß der Jahreshauptversammlung.

(4) Welche ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen, bestimmt die Jahreshauptversammlung.

(5) Wahlmitglieder und Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

(6) Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresmindestbeitrag wird von Zeit zu Zeit neu festgesetzt.

(7) Personen, die nicht in der Lage sind, den Jahresmindestbeitrag aufzubringen, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise für eine festzusetzende Zeit vom Beitrag befreit werden. Schüler und Studenten zahlen jeweils nur 1/4 des festgesetzten Jahresmindestbeitrages.

(8) Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf das Vereinsjahr. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum l. Januar fällig.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluß (Streichung in der Mitgliederliste).

(2) Der Austritt ist schriftlich, spätestens l Monat vor Schluß des Vereinsjahres zu erklären.

(3) Für das beim Erlöschen der Mitgliedschaft lautende Vereinsjahr ist der Beitrag noch in voller Höhe (Jahresmindestbeitrag) zu entrichten.

(4) Vorstand und Ausschuß können durch einen gemeinsamen Beschluß ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das auf diese Weise ausgeschiedene Mitglied kann die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) anrufen. Diese entscheidet, ob die Streichung aufrechterhalten werden soll. Ist die Streichung erfolgt, weil die Beiträge länger als drei Jahre rückständig sind, so hat der 1. Vorsitzende bei vollständiger Nachzahlung die Wiedereintragung ohne vorherige Beschlußfassung vornehmen zu lassen.

§ 5 Organe der Gesellschaft

sind

a) der Vorstand,

b) der Ausschuß,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem l. und 2. Vorsitzenden, dem l. und 2. Schriftführer sowie dem 1. und 2. Schatzmeister. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer von sich aus ein neues Vereinsmitglied hinzu. In diesem Falle kann eine Veränderung der Ämterverteilung vorgenommen werden.

(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen werden durch den l. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist für die Beschlußfähigkeit erforderlich. Für die Vorstandsbeschlüsse entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom l. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

(4) Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(5) Sofern nicht ein Vorstandsmitglied Jurist ist, sollte ein solcher in den Ausschuß gewählt werden.

§ 7 Ausschuß

(1) Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und beliebig vielen, von der Mitgliederversammlung hinzuzuwählenden Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt.

(2) Die Tätigkeit des Ausschusses besteht vor allem darin, den Vorstand bei besonderen Aufgaben zu beraten und in der Geschäftsführung zu unterstützen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Wichtige Beschlüsse sind den Mitgliedern spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bekanntzugeben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die (ordentliche) Mitgliederversammlung tritt wenigstens im Jahr einmal zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom I. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Mitgliedern muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch einmalige Anzeige in den beiden Coburger Tageszeitungen. Die Einladung bzw. Anzeige muß spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Diese sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl der Ausschußmitglieder,

c) Wahl der beiden Kassenprüfer,

d) Wahl des Archivars und des Pressewarts,

e) Ernennung der Ehrenmitglieder und der Korrespondierenden Mitglieder,

f) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie Genehmigung der Niederschriften,

g) Beschlußfassung über Entlastung des Vorstandes,

h) Festsetzung des Jahresbeitrages,

i) Beschlußfassung allgemeiner Art,

k) Satzungsänderungen,

l) Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung sowie zur Bestimmung des Empfängers des Restvermögens der Gesellschaft ist jedoch die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10 Protokolle

Über die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen und vom Leiter der Sitzung sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Gesellschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Coburg für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

§ 12 In Kraft treten

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.1.1978 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom gleichen Tage in Kraft. Die Satzung ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg zu hinterlegen und einzutragen.

(2) Außer den Bestimmungen der Satzung gelten für das Vereinsleben die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, um die Eintragung dieser Sat/ung in das Vereinsregister zu ermöglichen und eventuellen Auflagen des Finanzamts zur Erlagung der Gemeinnützigkeit zu entsprechen.

Der Eintrag dieser Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg unter Nr. 4 erfolgte am 22.6.1978.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit die Berechtigung, Spendenbescheinigungen auszustellen, erfolgte durch das Finanzamt Coburg mit Bescheid vom 18.4.1978 Az..: II/91 - 1/119.


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